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Jugendstrafrecht; Bestimmung der Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut
Art. 9 und 13 JStG.
Jugendstrafrecht; Bestimmung der Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut